PV-FFA – Mit bundesweiten Maßnahmen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien
Die bislang im deutschen Energiesystem nur eine untergeordnete Rolle spielenden Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) erlangen nicht nur in Deutschland sondern weltweit zunehmend an Bedeutung. Die Einsparung von Co2 wird vor dem Hintergrund des Klimaschutzes immer wichtiger. Darüber hinaus zeigt auch die durch den russischen Angriffskrieg hervorgerufene Energiekrise einen wachsenden Bedarf an im Inland produziertem Strom und einer allgemeinen Versorgungsunabhängigkeit auf. Solaranlagen bieten inzwischen die Möglichkeit, bei einem geringen Raumbedarf und zumeist begrenzten standörtlichen Raumnutzungskonflikten äußerst kostengünstig klimaschonenden Strom zu produzieren.
Bereits seit Jahren ist es Ziel der Bundesregierung, einen stetig wachsenden Anteil am Stromverbrauch über erneuerbare Energien zu realisieren. Die aktuelle Bundesregierung hat es sich nun zur gemeinsamen Mission gemacht, den Ausbau der Produktion von erneuerbarer Energie drastisch zu beschleunigen und alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg zu räumen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 7. Juli 2022 das sog. „Osterpaket“ beschlossen. Teil dessen ist unter anderem das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“. Dieses Gesetz soll ausgehend vom 1,5-Grad-Klimaschutzpfad, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat, die Rahmenbedingungen für eine bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhende Stromversorgung schaffen. Ein elementarer Bestandteil hiervon ist die grundlegende Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EGG), die überwiegend am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und nunmehr bei der Solarenergie Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr steigert, sodass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW, im Jahr 2040 sogar 400 GW Solarleistung in Deutschland installiert sein sollen. Der seit dem 20. Juli 2022 bereits verbindliche § 2 EEG bestimmt nunmehr, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Auch die Landesregierung in NRW verfolgt eine ambitionierte Zielsetzung für den Ausbau erneuerbarer Energien. So strebt sie ausweislich der Fortschreibung der Energieversorgungsstrategie des Landes NRW mindestens eine Verdreifachung, möglichst eine Vervierfachung für den PV-Ausbau von rund 6 GW im Jahr 2020 auf 18 bis 24 GW im Jahr 2030 an.
Ausgehend von den vorgenannten Zielsetzungen stehen Städte und Gemeinden einer wachsenden Nachfrage nach Standorten für PV-FFA gegenüber. Denn PV-FFA sind aufgrund des Flächenbedarfs nicht ausschließlich, aber maßgeblich auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. Anders als Windenergieanlagen, die bis vor Kurzem grundsätzlich im gesamten Außenbereich privilegiert waren, sind PV-FFA (inzwischen) lediglich längs von Autobahnen und besonderen Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 200m zu diesen privilegiert. In den übrigen Teilen des Außenbereichs richtet sich die Genehmigungsfähigkeit der PV-FFA weiterhin nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben im Außenbereich). Da hier regelmäßig jedenfalls von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen ist, werden sie in der Regel auf dieser Grundlage nicht genehmigungsfähig sein. Im Regelfall ist zur Herbeiführung der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen einer PV-FFA daher außerhalb des oben aufgezeigten, privilegierten Bereiches die Aufstellung eines Bebauungsplans nebst Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Die folgenden Kommunen unterstützen wir aktuell bei der Aufstellung von Bauleitplänen für PV-FFA:
- Aldenhoven
- Dahlem
- Düren
- Erftstadt
- Euskirchen
- Geilenkirchen
- Lemgow-Schmarsau
- Linnich
- Neuss
- Nörvenich
- Scheid
- Selfkant
- Titz
- Wegberg
- Weilerswist
- Zülpich
Die Flächengrößen der Projekte variieren zwischen 2 und 100 ha.
Neben der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung der PV-FFA kann es aus Sicht der Gemeinden und Städte aber auch unabhängig von konkreten Planungen zunächst vorteilhaft sein, die städtebaulich sinnvollsten Standorte im Gemeindegebiet zur Errichtung von PV-FFA zu identifizieren. Somit wird nicht nur ein ungeordneter Flächenverbrauch vermieden, sondern es lassen sich auch im Sinne einer geordneten, den gesamten kommunalen Planungsraum berücksichtigenden Betrachtung, systematisch potenzielle Standorte für PV-FFA identifizieren und planungsrechtlich steuern.
Die zu diesem Zwecke erstellten Potenzialflächenuntersuchungen dienen unter Zuhilfenahme eindeutiger und nachvollziehbarer fachlicher Kriterien der Identifikation potenziell geeigneter Bereiche für PV-FFA innerhalb des Planungsraums und ermitteln unter Berücksichtigung weitergehender städtebaulicher Belange die insoweit vorzugswürdigsten Flächen. Neben der Möglichkeit, sich einen ersten Eindruck von den PV-Freiflächenpotenzialen zu verschaffen, bieten diese Untersuchungen die Grundlage für mögliche Darstellungen im Flächennutzungsplan. Sie unterstützen so zum einen die Verwaltung bei der Einschätzung von Projektanfragen und geben den Investoren zum anderen wichtige Erkenntnisse, die der Abschätzung zur Realisierungsfähigkeit möglicher PV-FFA-Vorhaben dienen. Ebenfalls oben aufgeführt sind Kommunen, für die wir aktuell PV-FFA-Potenzialflächenuntersuchungen erstellen.