PV-FFA – mit bundesweiten Maßnahmen zum beschleunigten Ausbau von erneuerbarer Energie
Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA), die bislang im deutschen Energiesystem nur eine untergeordnete Rolle spielten, erlangen nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit zunehmend an Bedeutung. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes wird die Einsparung von CO₂ immer wichtiger. Darüber hinaus zeigt auch die durch den Russisch-Ukrainischen Krieg hervorgerufene Energiekrise einen wachsenden Bedarf an im Inland produziertem Strom und einer allgemeinen Versorgungsunabhängigkeit auf. Solaranlagen bieten inzwischen die Möglichkeit, bei geringem Raumbedarf und zumeist begrenzten standörtlichen Raumnutzungskonflikten äußerst kostengünstig klimaschonenden Strom zu produzieren.
Bereits seit Jahren ist es das Ziel der Bundesregierung, einen stetig wachsenden Anteil am Stromverbrauch über erneuerbare Energie zu realisieren. Die aktuelle Bundesregierung hat es sich nun zur gemeinsamen Mission gemacht, den Ausbau der Produktion von erneuerbarer Energie drastisch zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Bundestag am 7. Juli 2022 das „Osterpaket“, das unter anderem das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beinhaltet. Dieses Gesetz soll, ausgehend vom 1,5-Grad-Klimaschutzpfad, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat, die Rahmenbedingungen für eine bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbare Energie beruhende Stromversorgung schaffen. Ein elementarer Bestandteil hiervon ist die grundlegende Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EGG), die überwiegend am 1. Januar 2023 in Kraft trat und nunmehr bei der Solarenergie Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr steigert, sodass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW, im Jahr 2040 sogar 400 GW Solarleistung in Deutschland installiert sein sollen. Der seit dem 20. Juli 2022 bereits verbindliche § 2 EEG bestimmt nunmehr, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Auch die Landesregierung in NRW verfolgt eine ambitionierte Zielsetzung für den Ausbau erneuerbarer Energien. So strebt sie ausweislich der Fortschreibung der Energieversorgungsstrategie des Landes NRW mindestens eine Verdreifachung, möglichst eine Vervierfachung für den PV-Ausbau von rund 6 GW im Jahr 2020 auf 18 bis 24 GW im Jahr 2030 an.
Ausgehend von den vorgenannten Zielsetzungen stehen Städte und Gemeinden einer wachsenden Nachfrage nach Standorten für PV-FFA gegenüber. Denn PV-FFA sind aufgrund des Flächenbedarfs nicht ausschließlich, aber maßgeblich auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. Anders als Windenergieanlagen, die bis vor Kurzem grundsätzlich im gesamten Außenbereich privilegiert waren, sind PV-FFA (inzwischen) lediglich längs von Autobahnen und besonderen Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 200 m zu diesen privilegiert. In den übrigen Teilen des Außenbereichs richtet sich die Genehmigungsfähigkeit der PV-FFA weiterhin nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben im Außenbereich). Da hier regelmäßig von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auszugehen ist, werden sie in der Regel auf dieser Grundlage nicht genehmigungsfähig sein. Im Regelfall ist zur Herbeiführung der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen einer PV-FFA daher außerhalb des oben aufgezeigten privilegierten Bereichs die Aufstellung eines Bebauungsplans nebst Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Folgende Kommunen unterstützen wir aktuell bei der Aufstellung von Bauleitplänen für PV-FFA:
- Aldenhoven
- Dahlem
- Düren
- Erftstadt
- Euskirchen
- Geilenkirchen
- Lemgow-Schmarsau
- Linnich
- Neuss
- Nörvenich
- Rösrath
- Scheid
- Selfkant
- Titz
- Wegberg
- Weilerswist
- Zülpich
Die Flächengrößen der Projekte variieren zwischen 2 und 100 ha.
Aus Sicht der Gemeinden und Städte sollen nicht nur die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von PV-FFA geschaffen werden, sondern es kann auch unabhängig von konkreten Planungen zunächst vorteilhaft sein, die städtebaulich sinnvollsten Standorte für die Errichtung von PV-FFA im Gemeindegebiet zu identifizieren. Somit wird sowohl ein ungeordneter Flächenverbrauch vermieden als auch potenzielle Standorte für PV-FFA im Sinne einer geordneten, den gesamten kommunalen Planungsraum berücksichtigenden Betrachtung systematisch identifiziert und planungsrechtlich gesteuert.
Die zu diesem Zweck erstellten Potenzialflächenuntersuchungen identifizieren mithilfe von eindeutigen und nachvollziehbaren fachlichen Kriterien potenziell geeignete Bereiche für PV-FFA im Planungsraum und ermitteln unter Berücksichtigung von weiteren städtebaulichen Belangen die insoweit vorzugswürdigsten Flächen. Diese Untersuchungen die Grundlage für mögliche Darstellungen im Flächennutzungsplan. Sie unterstützen so zum einen die Verwaltung bei der Einschätzung von Projektanfragen und geben den Investoren zum anderen wichtige Erkenntnisse, mit denen die Realisierungsfähigkeit von möglichen PV-FFA-Vorhaben abgeschätzt werden kann. Ebenfalls oben aufgeführt sind Kommunen, für die wir aktuell PV-FFA-Potenzialflächenuntersuchungen erstellen.